§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein trägt den Namen Tierhilfe Leichlingen e.V. - „Wir für´s Tier“ im Deutschen Tierschutzbund. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch, per Email oder Online über die Vereinshomepage unter Angabe vonName, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-MailAdresse) an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen (postalischen) Aufnahmebestätigung sowie der Zahlung desersten monatlichen Mitgliedsbeitrags.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder
1.Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag jeweils im Aufnahmemonat zum Monatsende fällig und an den Verein ohne weitereAufforderung zu bezahlen (Beitragsjahr). In Satzung begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
§ 8 Vereinsorgane
Organedes Vereines sind
§ 9a Online-Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Gesamtvorstands auch virtuell/online durchgeführt werden. Für diese Form der Mitgliederversammlung geltend ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.
2. Entscheidet sich der Gesamtvorstand für die Durchführung einer OnlineMitgliederversammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.
3. Die Online-Mitgliederversammlung findet in einem Chatroom statt. Die Zugangsdaten zum Chatroom werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekanntzugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der OnlineMitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
4. Im Chatroom haben sämtliche Mitglieder Rederecht.
5. Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich des Chatrooms. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidatens bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und im Chatroom bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.
6. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen im Chatroom abgestimmt werden. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit offen im Chatroom.
7. Der Gesamtvorstand kann sich zur Durchführung einer OnlineMitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.
§ 9b Mitgliederversammlung als Videokonferenz
Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Gesamtvorstands per Videokonferenz durchgeführt werden. Dafür gelten die o.g. Regelungen in § 9 und § 9a entsprechend.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:
1. Entgegennahmen der Berichte des Gesamtvorstandes
2. Genehmigung des Jahresabschlusses
3. Wahl des Gesamtvorstands
4. Entlastung des Gesamtvorstands
5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
7. Wahl der Kassenprüfer*innen
8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer*innen
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
§ 12 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der
- Vorsitzenden*
- stellvertretenden Vorsitzenden*
- Kassierer*in
- Schriftführer*in und
- bis zu 5 Beisitzer*innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Gesamtvorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in.
Es müssen nicht alle Positionen des Gesamtvorstands besetzt sein, es genügt, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich wirksam vertreten werden kann.
3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Gesamtvorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein oder mehrere Mitglied(er) des Gesamtvorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Gesamtvorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Gesamtvorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen. Die Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein(e) Kandidat*in die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein(e) Kandidat*in die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidat*innen das Los gezogen. Die Kandidat*innen können sich als Gesamtvorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Gesamtvorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Gesamtvorstandsmitgliedschaft automatisch.
4. Die Mitgliederversammlung kann Gesamtvorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3- Mehrheit vorzeitig abberufen. Ausgeschiedene Gesamtvorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Gesamtvorstandssitzung anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden*, bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden*.
Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n)* oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden* bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
Gesamtvorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Es müssen mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder daran teilnehmen, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in. Der Gesamtvorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind umgehend zu protokollieren.
7. Der Gesamtvorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.
8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Gesamtvorstand zuständig.
9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
10. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.
11. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen. Ferner kann der Gesamtvorstand Arbeitnehmer*innen zu üblichen und angemessenen Konditionen (insbesondere beim Gehalt) einstellen.
§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer*innen
1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Gesamtvorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Gesamtvorstand zu beantworten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer*innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 3 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer*in gewählt werden, prüft diese(r) die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfer*innen während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung eine(n) neue(n) Kassenprüfer*in wählen.
3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfer*innen so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer*innen haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
§ 14 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 70% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende* und der/die stellvertretende Vorsitzende* als Liquidator*innen des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Deutscher Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Leichlingen, 24.07.2020
Spenden per Lastschrift, Kreditkarte oder Paypal
Unser Spendenkonto
Ihre Spende hilft!
IBAN: DE31 3705 0299 1370 7333 36
BIC: COKSDE33
Kreissparkasse Köln
(Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihre Adresse an, wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen.)
Sachspenden an unsere Schützlinge sind über unseren
möglich.
Die Tiere danken es Ihnen!