Satzung


Satzung des Vereins 
Tierhilfe Leichlingen e. V. - “Wir für´s Tier” im Deutschen Tierschutzbund

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.Der Verein trägt den Namen Tierhilfe Leichlingen e.V. - „Wir für´s Tier“ im Deutschen Tierschutzbund. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist in Leichlingen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e. V. und dem Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- Unterhaltung von (Not-) Unterkünften für Tiere, insbesondere für Katzen und Kleintiere
- Vermittlung von (Fund-) Tieren an neue Tierhalter
- Unterbringung von (Fund-) Tieren in privaten Pflegestellen bis zur Vermittlung an einen neuen Tierhalter
- Aufklärung über Tierschutzprobleme und Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen von Tieren durch Herausgabe von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit über Tierschutzbelange.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

 

1.Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch, per Email oder Online über die Vereinshomepage unter Angabe vonName, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-MailAdresse) an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen (postalischen) Aufnahmebestätigung sowie der Zahlung desersten monatlichen Mitgliedsbeitrags.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Gesamtvorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter*in), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter*in kann auch in den Vorstand gewählt werden. Die juristische Person kann ihre(n) Vertreter*in jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Gesamtvorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines/r in den Gesamtvorstand gewählten Vertreters*in.
4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
- durch Ausschluss aus dem Verein - durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Gesamtvorstand (postalisch oder per E-Mail) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Beitragsjahres.
3. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene EMail-Adresse erfolgen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben. Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

 

1.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder - in grober Weise den Interessen des Vereines undseiner Ziele zuwiderhandelt. Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielleSchädigung des Vereins.
2. Zur Antragstellung beim Gesamtvorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Für den Ausschluss ist im Gesamtvorstand eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.
6. Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder

 

1.Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag jeweils im Aufnahmemonat zum Monatsende fällig und an den Verein ohne weitereAufforderung zu bezahlen (Beitragsjahr). In Satzung begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, - Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Gesamtvorstand umgehend bekanntzugeben - den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen. 3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organedes Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Gesamtvorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Gesamtvorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Gesamtvorstand.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben - (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Versammlungsleiter*in ist grundsätzlich der/die Vorsitzende*, Protokollführer*in der/die Schriftführer*in; im Verhinderungsfalle bestimmt der Gesamtvorstand den/die Versammlungsleiter*in und den/die Protokollführer*in. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom/von der Versammlungsleiter*in und vom/von der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Gesamtvorstand und Anträgen auf Abberufung von Gesamtvorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt. Bei sonstigen Abstimmungen ist schriftliche Wahl durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung befürwortet wird.
7. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per Email oder Fax), die vorab dem Gesamtvorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem/der Versammlungsleiter*in vorzulegen ist, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
8. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Voraussetzung für eine wirksame Satzungsänderung ist ferner, dass der Einladung/Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung beschließt, entweder ein Satzungsentwurf mit den beabsichtigten Änderungen beigefügt wird oder zumindest diejenigen Paragraphen der Satzung genannt werden, über deren Änderung abgestimmt werden soll.
9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Gesamtvorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
10. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen: Der Gesamtvorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend §9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail)antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nichtberücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfristbekanntgegeben werden.

§ 9a Online-Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Gesamtvorstands auch virtuell/online durchgeführt werden. Für diese Form der Mitgliederversammlung geltend ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.

2. Entscheidet sich der Gesamtvorstand für die Durchführung einer OnlineMitgliederversammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.

3. Die Online-Mitgliederversammlung findet in einem Chatroom statt. Die Zugangsdaten zum Chatroom werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekanntzugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der OnlineMitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.

4. Im Chatroom haben sämtliche Mitglieder Rederecht.

5. Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich des Chatrooms. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidatens bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und im Chatroom bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.

6. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen im Chatroom abgestimmt werden. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit offen im Chatroom.

7. Der Gesamtvorstand kann sich zur Durchführung einer OnlineMitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.

 

§ 9b Mitgliederversammlung als Videokonferenz

 

Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Gesamtvorstands per Videokonferenz durchgeführt werden. Dafür gelten die o.g. Regelungen in § 9 und § 9a entsprechend.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

1. Entgegennahmen der Berichte des Gesamtvorstandes

2. Genehmigung des Jahresabschlusses

3. Wahl des Gesamtvorstands

4. Entlastung des Gesamtvorstands

5. Beschluss über die Auflösung des Vereins

6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes

7. Wahl der Kassenprüfer*innen

8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer*innen

9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

 

§ 12 Gesamtvorstand


1. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der

- Vorsitzenden*

- stellvertretenden Vorsitzenden*

- Kassierer*in

- Schriftführer*in und

- bis zu 5 Beisitzer*innen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Gesamtvorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in.

Es müssen nicht alle Positionen des Gesamtvorstands besetzt sein, es genügt, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich wirksam vertreten werden kann.

3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Gesamtvorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

Scheidet ein oder mehrere Mitglied(er) des Gesamtvorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Gesamtvorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Gesamtvorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen. Die Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein(e) Kandidat*in die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein(e) Kandidat*in die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidat*innen das Los gezogen. Die Kandidat*innen können sich als Gesamtvorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Gesamtvorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Gesamtvorstandsmitgliedschaft automatisch.

4. Die Mitgliederversammlung kann Gesamtvorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3- Mehrheit vorzeitig abberufen. Ausgeschiedene Gesamtvorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.

5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Gesamtvorstandssitzung anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden*, bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden*.

Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n)* oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden* bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

Gesamtvorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Es müssen mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder daran teilnehmen, darunter der/die Vorsitzende* und/oder stellvertretende Vorsitzende* und/oder der/die Kassierer*in. Der Gesamtvorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind umgehend zu protokollieren.

7. Der Gesamtvorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.

8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Gesamtvorstand zuständig.

9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

11. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen. Ferner kann der Gesamtvorstand Arbeitnehmer*innen zu üblichen und angemessenen Konditionen (insbesondere beim Gehalt) einstellen.

 

§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer*innen

 

1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Gesamtvorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Gesamtvorstand zu beantworten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer*innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 3 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer*in gewählt werden, prüft diese(r) die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfer*innen während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung eine(n) neue(n) Kassenprüfer*in wählen.

3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfer*innen so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer*innen haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

 

§ 14 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

 

§ 15 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

 

§ 16 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 70% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende* und der/die stellvertretende Vorsitzende* als Liquidator*innen des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Deutscher Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Leichlingen, 24.07.2020